Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1) Präambel
Diese Bedingungen haben Gültigkeit für alle Lieferungen an Unternehmer („im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes“),
soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen über Abänderungen bestehen. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur insoweit Gültigkeit, als sie mit den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht im Widerspruch stehen.
2) Angebote
Die Angebote des Lieferers verstehen sich freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben u. dgl. Sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind und bleiben Eigentum des Lieferers.
3) Bestellungen
a) Die Bestellungen sind für den Besteller verbindlich und werden durch Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Absendung der Faktura des Lieferers und nur in dem darin angegebenen Umfang rechtsgültig.
b) Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren u. dgl. entbinden den Lieferer vom Vertrag
c) Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Ware berechtigen den Besteller soweit dadurch die An- bzw. Verwendung des (der) Kaufgegenstandes (-stände) nicht grundlegend beeinträchtigt ist oder die in Prospekten und im Text des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen Angaben nicht betroffen sind – nicht zum Vertragsrücktritt.
4) Preise
a) Die angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart netto Kassa ohne MwSt, ab Lager St. Peter des Lieferers Kienesberger (oder ab Lager am Ort des Hauptsitzes des Lieferers) exklusive Verpackung und Verladung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
b) Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Anbotdatums. Bei Änderung eines der kostenbildenden Faktoren behält sich der Lieferer eine Preisanpassung vor.Ist die kostenfreie Zustellung vereinbart, gelten die Lieferpreise ohne Abladen und ohne Vertragen. Bei Änderung der Frachtkosten nach Vertragsabschluß ist der Lieferer nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt des Abschlusses gültig gewesener Frachtkosten verpflichtet.

5) Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsart ist im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung anzugeben (Die Fälligkeit des Kaufpreises, Bedingungen über Anzahlung und Forderung aus Zahlungsverzug können nicht Gegenstand einer Erhebung sein, da sie aus kartellrechtlichen Gründen individuell vorgenommen werden müssen).

Zahlungsort
Ist der Hauptbetriebsort des Lieferers. Zahlungen sind nur an den Lieferer direkt zu richten, seine Vertreter sind nur zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Anders geleistete Zahlungen sind für den Besteller nicht schuldbefreiend. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei
Nichteinhaltung eines Zahlungstermins Terminverlust und damit sofortige Fälligkeit des gesamten noch ausstehenden Restbetrages ein.
Der Besteller ist zur Aufrechnung mit seinen eventuellen Ansprüchen gegenüber den Lieferern nicht berechtigt. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet etwa anders lautender Widmung des Kunden stets zuerst auf Zinsen, dann auf Kapital bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet.

6) Erfüllung und Gefahrenübergang
a) Bei Versendung durch den Lieferer auch bei Frankolieferung geht die Gefahr in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer bzw. einem Spediteur mit Übergabe an diesen auf den Besteller über.
b) Der Versand erfolgt durch den Lieferer nach bestem Ermessen. Für Nachteile, die durch unzweckmäßige Verpackung, Eisenbahn- und Zolldeklarationen entstehen können, haftet der Lieferer nur, wenn eine ausdrücklich diesbezügliche Vereinbarung mit dem Besteller nicht beachtet wurde. Das Transportrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde.
c) Aufbewahrungsmaßnahen gehen zu lasten des Bestellers.

7) Lieferung (Liefertermin, Lieferfrist)
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte. Die angegebenen Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen vor Lieferung
c) Datum, an dem der Lieferer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu stellendes Akkreditiv eröffnet ist.

Der Lieferer ist auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Kriegsgefahr, Streik oder Aussperrung u.a.m. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung. Hat der Lieferer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Besteller entweder Erfüllung verlangen, oder, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung, den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Besteller kann jedoch nur zurücktreten, wenn er selbst allen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Nicht-Erfüllung des Vertrages besteht nicht.
Nachträglich auf Bestellerwunsch erfolgende Änderungen entbinden den Lieferer von der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist.

Wird keine Abruffrist vereinbart, sind nur „auf Abruf“ bestellte Waren innerhalb einer angemessenen Frist vom Datum der Bestellung an, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist steht dem Lieferer das Recht zu, entweder die Ware zu liefern, oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für erlittenen Schaden und/oder entgangenen Gewinn zu fordern. Nimmt der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vereinbarten Ort und/oder vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, und ist die Verzögerung nicht durch die Handlung oder Unterlassung des Lieferers verschuldet, so kann der Lieferer entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Abnahme vom Vertrag zurücktreten. Die in Katalogen, Abbildungen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte und andere technische Angaben gelten nur annähernd; Kostruktionsabänderungen bleiben vorbehalten. Der Besteller erwirbt an überlassenen Plänen, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen kein Eigentum; sie dürfen nicht weitergegeben werden und sind vom Lieferer auf Verlangen zurückzustellen.

8) Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfälligen Zinsen und Eintreibungskosten, uneingeschränktes Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, die Ware in dieser Zeit einem Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonstwie zu überlassen. Der Besteller ist daher verpflichtet, eine Beschädigung der verkauften Ware, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser Waren dem Lieferer sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit der Lieferer an seinem Eigentum keinen Schaden erleiden. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Lieferers jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und den Lieferer hiefür unverzüglich zu verständigen.
Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer und Diebstahl angemessen zu versichern.
b) Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware dem Lieferer unwiderruflich ab.
Der Besteller ist verpflichtet, Dritten gegenüber die dem Lieferer aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange der Lieferer nicht direkt in diese eintritt.
Der Besteller haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen.

9) Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird. Die Gewährleistungspflicht beginnt im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu laufen.
Mängel sind bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hievon. Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistung.
Der Lieferer kann die angezeigten Mängel, für die Gewährleistung besteht, nach seiner Wahl
a) an Ort und Stelle nachbessern
b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen.
c) die mangelhafte Ware ersetzen,
d) mangelhafte  Teile ersetzen.

Die Verlängerung einer Gewährleitung tritt wegen einer Mängelbehebung für den davon nicht betroffenen Teil der Ware nicht ein. Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung, oder auf Ersatz unmittelbarer Schäden wie Ausfalls- oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Im Zuge der Gewährleistung ersetzte mangelhafte Waren oder Teile gehen ins Eigentum des Lieferers über.
Die Gewährleistung erlischt, wenn von anderer Seite als durch den Lieferer Eingriffe an der von ihm gelieferten Ware ohne seine schriftliche Zustimmung vorgenommen werden, oder wenn der Besteller die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt, oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen läßt.
Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so umfaßt die Gewährleistung des Lieferers nicht die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Konstruktion, sondern lediglich die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers. Für Gebrauchtmaschinen wird keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart.
Vom Lieferer gewährte allfällige Garantien gelten nur bei schriftlicher Zusage und ersetzen die Gewährleistung.

10) Reparaturen und Montagen
Für Reparaturen und Montagen gelten besondere Bedingungen.

11) Gerichtsstände, anwendbares Recht, Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferers örtlich zuständige Gericht St. Peter.
Der Lieferer kann jedoch auch ein für den Besteller zuständiges Gericht anrufen.
Der Vertrag unter liegt dem Recht des Lieferers. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Hauptsitz des Lieferers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort Erfolgt.

12) Schlußbestimmung
Diese Bedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle Lieferungen und Aufträge, sofern diese nichts anderes schriftlich vereinbart wird.